Gebäudeeinmessung
Nach § 16 (2) des Vermessungs- und Katastergesetzes NRW sind alle Gebäude einmessungspflichtig: „Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so haben die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberechtigten auf eigene Kosten das Gebäude oder die Grundrissveränderung (…) durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure einmessen zu lassen.“
Das Katasteramt erhält regelmäßig Auskunft von Bauämtern oder durch Befliegungen, ob bauliche Anlagen neu entstanden sind oder Veränderung stattgefunden haben. Daher fordert das zuständige Katasteramt den Bauherrn bzw. Grundstückseigentümer auf, die Gebäudeeinmessung nach endgültiger Fertigstellung des Bauwerks vornehmen zu lassen.
Gerne geben wir Ihnen hierzu eine Kostenschätzung ab oder beraten Sie in einem persönlichen Gespräch zur Vorgehensweise.
Bescheinigung nach § 83 Abs. 3 BauO NRW
Zur Rohbauabnahme verlangen einige Bauämter eine Bescheinigung nach § 83 Abs. 3 BauO NRW. Diese können wir gerne für Sie ausführen und bescheinigen, dass die Grundrissfläche bzw. die Höhenlage des Gebäudes (auch in Bezug auf das Gebäude) der Baugenehmigung entspricht.
Bescheinigung zum Schnurgerüst nach § 75 Abs. 6 BauO NRW
Bauämter können eine Bescheinigung über eine ausgeführte Feinabsteckung verlangen. Diese können wir gerne für Sie ausführen und bescheinigen:
- nach dem Schnurgerüst die Grundrissfläche und Lage des geplanten Bauvorhabens
- die von uns angegebene Höhenlage des Gebäudes